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Worauf Sie beim Abschluss einer
Berufsunfähigkeitsversicherung achten sollten
Verzicht auf die Anwendung des § 41 VVG
Der Paragraph 41 des
Versicherungs-Vertrags-Gesetzes (VVG) erlaubt es dem Versicherer,
nachträglich den Beitrag zu erhöhen und/oder den Vertrag zu
kündigen, wenn sich herausstellt, dass bei Vertragsabschluß
unbekannte Erkrankungen beim Versicherten vorlagen, die er, weil
nicht bekannt, vor Vertragsabschluß nicht angegeben hat bzw. nicht
angeben konnte. Einige Versicherer versuchen den Anschein zu
erwecken, sie würden komplett oder vollständig auf die Anwendung des
§ 41 VVG verzichten. Dem ist leider oft nicht so. Denn sie
verzichten teilweise nur auf die Möglichkeit die Beiträge zu erhöhen
§ 41 Abs. (1) oder nur auf die Möglichkeit den Vertrag zu
kündigen, und zwar nach § 41 Abs. (2) VVG.
Mit geschickten Formulierungen wie
“Wir verzichten vollständig auf unser Recht, die
Beiträge gemäß § 41 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu erhöhen,
wenn......,
oder
“Wir verzichten komplett auf unser Recht, die
Beiträge gemäß § 41 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu erhöhen,
wenn......,
wird, beim Versicherten durch die Verwendung der Begriffe
“vollständig” bzw. “komplett” lediglich ein komplett vollständig
falscher Eindruck erweckt. Denn bei oben genannten Beispielen kann
der Versicherer nach wie vor nach Absatz (2) des § 41 VVG den
Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Umgekehrt gilt
natürlich das gleiche, die Versicherer, die vollständig / komplett
auf die Kündigung nach § 41 VVG verzichten, haben nach wie vor die
Möglichkeit die Beiträge zu erhöhen.
Nur bei einer Formulierung
“Wir verzichten auf die Anwendung des § 41 VVG.”
haben Sie die Sicherheit, dass der Versicherer
sich kein Hintertürchen offen gelassen hat. Lassen Sie sich am
besten
umfänglich zu dem Thema beraten, sollten Sie sich nicht sicher
sein, welcher Versicherungsschutz für Sie der beste ist.
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