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Alles-oder-Nichts-Regel entfällt
Versicherer dürfen die Zahlung nicht mehr
komplett verweigern, wenn der Kunde einen Versicherungsschaden
grob fahrlässig verursacht. Die alte „Alles-oder-Nichts“-Regel
wird im neuen Versicherungsvertragsgesetz, das ab 1. Januar 2008
gilt, durch eine Quotenregelung ersetzt. Der Versicherer darf
die Leistung je nach Schwere des Eigenverschuldens nur noch
anteilig kürzen. Genaue Abstufungen macht das Gesetz nicht.
Vollständig verweigern kann der Versicherer die Regulierung
allerdings nur noch, wenn der Kunde den Schaden vorsätzlich –
also absichtlich – verursacht hat. Bisher konnten
Sachversicherer Leistungen bei grob fahrlässigem Verhalten des
Kunden per Vertragsklausel ausschließen. Sofern eine solche
Klausel bestand, musste der Versicherer nicht zahlen, wenn der
Kunde nicht umsichtig genug gehandelt hatte. Nur wenn ihm
lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen war, behielt der
Versicherte vollen Entschädigungsanspruch, es galt das Prinzip
„Null oder 100 %“. Als Versicherungskunde blieb man oft
vollständig auf seinem Schaden sitzen, wenn man eine Kerze
brennen ließ und dadurch einen Wohnungsbrand auslöste oder mit
dem Auto bei leicht überhöhter Geschwindigkeit von der Straße
schlitterte und einen Vollkaskoschaden hatte. Zukünftig muss der
Versicherer den Schaden unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls zumindest zum Teil bezahlen, auch wenn man als Kunde
fahrlässig war. Wer also auf nasser Straße mit dem Auto
wegrutscht und einen Blechschaden hat, braucht sich vom
Kfz-Vollkaskoversicherer nicht mehr pauschal mit der Begründung
abweisen lassen, er hätte seine Fahrweise eben den
Straßenverhältnissen anpassen müssen. Experten sehen in der
Neuregelung eine deutliche Verbesserung für die Verbraucher,
aber auch erhöhtes Streitpotential zwischen Versicherern und
Kunden – solange, bis die Gerichte entsprechende
Grundsatzentscheidungen gesprochen und praktikable
„Mustertabellen“ zum Grad des Eigenverschuldens in
Versicherungsfragen entwickelt haben. Fachleute empfehlen
ohnehin verbraucherfreundliche Verträge, die im Kleingedruckten
ganz auf den Einwand grober Fahrlässigkeit verzichten.
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