Der Bauherr haftet im allgemeinen wegen
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die die Rechtsprechung aus §
823 des BGB entwickelt hat.
Das bedeutet für den Geschädigten, er
muss den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Tun oder Unterlassen
und der Schädigung und das Verschulden des Bauherrn beweisen.
In der Praxis spielt der § 909 BGB eine
wichtige Rolle. Er legt den Umfang der Sorgfaltspflicht des Bauherrn bei
Grundstücksvertiefungen (zum Beispiel Baugruben) fest, die oft Ursachen
für Schäden an Nachbargebäuden sind.
Die Gerichte stellen hohe Anforderungen
an die Aufmerksamkeit und Fähigkeit des Bauherrn. Dies und die
wiederkehrenden Hinweise der Gerichte, der Bauherr habe für die
Beseitigung festgestellter, gefahrbringender Umstände zu sorgen und
Zweifeln nachzugehen, zeigen die Notwendigkeit einer
Bauherren-Haftpflichtversicherung.
Führt der Bauherr Arbeiten in eigener
Regie aus, wächst sein Risiko erheblich. Rechtlich wird er hiermit sogar
zum Unternehmer - und auch als solcher behandelt.
Hilfskräfte (Freunde, Fremde,
Verwandte) sind durch die Berufsgenossenschaft versichert, und zwar
gleichgültig ob sie haupt- oder nebenberuflich mitarbeiten, ein Entgelt
erhalten,
das Bauvorhaben der Berufsgenossenschaft gemeldet worden ist.
Im Schadenfall zahlt zunächst die
Berufsgenossenschaft, hat aber ein Rückgriffsrecht auf den Bauherrn für
ihre gesamten Aufwendungen, von dem sie auch Gebrauch macht.
Auf die Gefahren beim Bauen in eigener
Regie und auf die Haftung des Bauherrn weist ein Merkblatt hin, in dem
gleichzeitig der Abschluss einer Bauherren-Haftpflichtversicherung
empfohlen wird.