Tatsächlich aber ist der Bauherr ist
damit nicht von den eigenen Sorgfaltspflichten befreit. Er kann sehr
schnell in einen Haftpflichtschaden verwickelt sein, und zwar wegen
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (mit der Einrichtung der
Baustelle, dem Aufstellen von Baubuden und Geräten, dem Stapeln von
Material, dem Absperren des Baugeländes), der Überwachungspflicht, der
Auswahlpflicht
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