Gewässerschadenhaftpflichtversicherung.
Die gesetzliche Haftungsgrundlage für Folgen aus Gewässerschäden ist §
22 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Danach haftet der Inhaber eines Öltanks
oder einer sonstigen Anlage mit gewässerschädlichen Substanzen wegen
ihrer besonderen Gefährlichkeit für das Grundwasser und oberirdische
Gewässer ohne Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt
(Gefährdungshaftung).
Ob die Ursache zum Auslaufen seines
Tanks beim Inhaber oder von einem anderen gesetzt wurde, z. B. dem
Tankhersteller, Heizölhändler, Wartungsfirma oder dem
Heizungsinstallateur, ist völlig gleichgültig. Es kommt allein darauf
an, dass die gewässerschädigende Substanz aus der Anlage des Inhabers in
ein Gewässer gelangt ist und einen Schaden herbeigeführt hat.
Sofern "Zulieferern" wie Hersteller,
Verkäufer, Installateur oder Wartungsfirma ein Verschulden nachgewiesen
werden kann, haftet er - aber nur dann. Sofern dieser Nachweis überhaupt
gelingt, kann von einem schweren und langwierigen Verfahren ausgegangen
werden.
Schon dann, wenn die Verseuchung des
Gewässers durch auslaufendes Öl droht, treffen die zuständigen Behörden
unverzüglich die notwendigen Rettungsmaßnahmen. Es wird das sofortige
Ausbaggern, Abfahren und Verbrennen des verschmutzten Erdreichs
angeordnet. Darüber hinaus werden meist Sperr- und Beobachtungsbrunnen
angelegt und in jedem Fall ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen
des Verdachts der Umweltverschmutzung eingeleitet (was für
Gewerbebetriebe ein existenzbedrohendes Risiko darstellt und durch eine
erweiterte Strafrechtsschutzversicherung abgedeckt werden kann). Auch
das Entleeren und Ausbauen des Tanks kann gefordert werden.
Gelingt es auf diese Weise, den
Eintritt eines Gewässerschadens zu verhindern, haftet der
Anlagenbetreiber zwar nicht nach § 22 Abs. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes. Die Kosten für diese Rettungsmaßnahmen muss der
Anlagenbetreiber gleichwohl tragen und zwar in der Regel unabhängig vom
Eintritt eines Gewässerschadens. Nicht selten werden Ersatzansprüche von
100.000 € und mehr für den Gewässerschaden oder durch Rettungsmaßnahmen
geltend gemacht, denn die Kosten für die behördlichen Maßnahmen sind
sehr hoch, weil die Behörden verständlicherweise nicht den billigsten,
sondern den sichersten und schnellsten Weg wählen. Für beide Fälle
gewährt die Öltankversicherung Schutz.