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versicherungsvergleich öltankversicherung.


 

öltankversicherung.

 

Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Die gesetzliche Haftungsgrundlage für Folgen aus Gewässerschäden ist § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Danach haftet der Inhaber eines Öltanks oder einer sonstigen Anlage mit gewässerschädlichen Substanzen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für das Grundwasser und oberirdische Gewässer ohne Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt (Gefährdungshaftung).

Ob die Ursache zum Auslaufen seines Tanks beim Inhaber oder von einem anderen gesetzt wurde, z. B. dem Tankhersteller, Heizölhändler, Wartungsfirma oder dem Heizungsinstallateur, ist völlig gleichgültig. Es kommt allein darauf an, dass die gewässerschädigende Substanz aus der Anlage des Inhabers in ein Gewässer gelangt ist und einen Schaden herbeigeführt hat.

Sofern "Zulieferern" wie Hersteller, Verkäufer, Installateur oder Wartungsfirma ein Verschulden nachgewiesen werden kann, haftet er - aber nur dann. Sofern dieser Nachweis überhaupt gelingt, kann von einem schweren und langwierigen Verfahren ausgegangen werden.

Schon dann, wenn die Verseuchung des Gewässers durch auslaufendes Öl droht, treffen die zuständigen Behörden unverzüglich die notwendigen Rettungsmaßnahmen. Es wird das sofortige Ausbaggern, Abfahren und Verbrennen des verschmutzten Erdreichs angeordnet. Darüber hinaus werden meist Sperr- und Beobachtungsbrunnen angelegt und in jedem Fall ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Umweltverschmutzung eingeleitet (was für Gewerbebetriebe ein existenzbedrohendes Risiko darstellt und durch eine erweiterte Strafrechtsschutzversicherung abgedeckt werden kann). Auch das Entleeren und Ausbauen des Tanks kann gefordert werden.

Gelingt es auf diese Weise, den Eintritt eines Gewässerschadens zu verhindern, haftet der Anlagenbetreiber zwar nicht nach § 22 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Kosten für diese Rettungsmaßnahmen muss der Anlagenbetreiber gleichwohl tragen und zwar in der Regel unabhängig vom Eintritt eines Gewässerschadens. Nicht selten werden Ersatzansprüche von 100.000 € und mehr für den Gewässerschaden oder durch Rettungsmaßnahmen geltend gemacht, denn die Kosten für die behördlichen Maßnahmen sind sehr hoch, weil die Behörden verständlicherweise nicht den billigsten, sondern den sichersten und schnellsten Weg wählen. Für beide Fälle gewährt die Öltankversicherung Schutz.

 

 

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